Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt 'Geistige Entwicklung' Inhaltsübersicht: Schulpflicht Organisation des Unterrichts Unterrichtsinhalte Schulabschlüsse Berufliche Bildung
Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung zeigen unterschiedliche Fähigkeiten und Kompetenzen in den verschiedenen Entwicklungsbereichen. Sie benötigen besondere Hilfen bei der Entwicklung von Wahrnehmung, Sprache, Denken und Handeln sowie Unterstützung zur selbständigen Lebensführung und bei der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit. Schulpflicht Es besteht eine elfjährige Vollzeitschulpflicht. Organisation des Unterrichts Die Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist in der Regel eine Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 Schulgesetz SchulG). Die Schülerinnen und Schüler werden in den meisten Fällen mit Bussen oder Taxen zur Schule und wieder nach Hause gebracht. Die Kosten für die Fahrt zur nächstgelegenen Förderschule übernimmt der Schulträger, sofern das Kind in Nordrhein-Westfalen wohnt. Das Lehrerkollegium an einer Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, setzt sich aus Fachkräften unterschiedlicher Berufsgruppen zusammen. Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit einer heilpädagogischen Zusatzausbildung sind für die Erteilung des Unterrichts zuständig. Je nach Bedarf kann der Schulträger weitere Kräfte zur Verfügung stellen: Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Therapeutinnen und Therapeuten für Arbeits- und Beschäftigungstherapie (= Ergotherapie), Logopädinnen und Logopäden und Pflegekräfte. Die Schule gliedert sich in fünf Stufen: Vorstufe, Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Berufspraxisstufe. Unabhängig von Art und Schwere der Behinderung durchläuft jede Schülerin und jeder Schüler in aller Regel alle Stufen. Für jede Schülerin und jeden Schüler werden in einem individuellen Förderplan Lernziele und Fördermöglichkeiten entwickelt. Im Durchschnitt bilden 10 Schülerinnen und Schüler eine Lerngruppe. Unterrichtsinhalte In der Vor- und Unterstufe liegt der pädagogische Schwerpunkt auf dem Sozialverhalten. Ausgehend von dem individuellen Entwicklungsstand jedes einzelnen Kindes wird zunächst eine Klassengemeinschaft mit engem Gruppenzusammenhalt angebahnt. Gemeinschaftliche Aktivitäten (Morgenkreis, Frühstück, Spiele, Lernangebote, usw.) werden besonders betont. Auch auf das Einhalten bestimmter Regeln, z.B. Waschen der Hände vor dem Essen, Aufräumen des eigenen Arbeitsplatzes wird besonderer Wert gelegt. Weitere Kernbereiche des Unterrichts in Vor- und Unterstufe sind neben der Förderung der sprachlichen Kompetenz auch die Anbahnung der Schriftsprache und mathematischer Grundlagen, die Förderung der Selbständigkeit, das Verrichten alltäglicher Tätigkeiten (Tischdecken, Spülen, Aus- und Ankleiden usw.) und das Ansprechen aller Sinne im Unterricht. Die Förderung der Selbständigkeit ist wesentliches Ziel des Unterrichts in der Mittelstufe. Darüber hinaus geht es um die Festigung der angebahnten und eingeübten Verhaltensweisen, die Einblicke in komplexere Zusammenhänge durch fächerübergreifende Unterrichtsvorhaben und um die Förderung von Kenntnissen in den Kulturtechniken. In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler stärker in die Planung und Gestaltung des Unterrichts einbezogen. Projektorientiertes Arbeiten und Lernen wird weiter ausgebaut. Ziele der Förderung sind Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit. Die Unterrichtsthemen werden aus der unmittelbaren Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler gewählt. Die Berufspraxisstufe schafft die Grundlagen für die spätere berufliche Tätigkeit. Im Rahmen eines Betriebspraktikums erhalten die Jugendlichen u. a. Einblick in die Werkstatt für Behinderte oder eine ähnliche Einrichtung. Im Mittelpunkt des Unterrichts in der Berufspraxisstufe stehen Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die auf den Arbeitsplatz bezogen sind Verbesserung des Arbeitsverhaltens, Freizeitverhalten, Leben und Wohnen, Partnerschaft, Gestaltung der Gesamtpersönlichkeit. In manchen Schulen können diese Lernbereiche durch Einrichtungen wie Trainingswohnungen, Werkstätten, Gärtnerei, Bäckerei u. a. besonders effektiv erreicht werden. Schulabschlüsse Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Berufliche Bildung Einige der Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen treten nach der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in Arbeitsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ein. Dabei handelt es sich in der Regel um Hilfstätigkeiten. Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Berufspraxisstufe der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erfüllt. Für die Mehrzahl der Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dient die Werkstatt für Behinderte der Eingliederung ins Arbeitsleben. Sie bietet Personen mit Behinderungen, die nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können, einen Arbeitsplatz zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. Sie steht allen behinderten Personen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen.
|
Fragen und Antworten zum Sonderpädagogischen Förderbedarf Wer ist am Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt?
Die Eltern Sie können über die allgemeine Schule einen Antrag stellen, um prüfen zu lassen, ob ihr Kind sonderpädagogische Förderung braucht. Bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule (Einschulung) können sie ihn aber auch bei der Grundschule oder im Falle einer bereits feststehenden geistigen oder körperlichen Behinderung oder bei Seh- und Hörschädigungen unmittelbar an einer Förderschule stellen (Antrag auf Eröffnung des Verfahrens). Die allgemeine Schule Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium oder Berufskolleg können nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe einen Antrag an die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) stellen. In der Regel ist ein solcher Antrag das Ergebnis ausführlicher Beratungen der Lehrkräfte untereinander und von Gesprächen mit den Eltern. Die Schulaufsicht Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht. Sie entscheidet auch abschließend, ob eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Förderung braucht und wo die Förderung erfolgen soll. Gutachterin oder Gutachter Eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule ( in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, die das Kind bereits besucht oder in die es bei der Einschulung aufgenommen wurde) erstellen das Gutachten. Dabei können sie nach Absprache mit den Eltern alle Personen oder Institutionen oder auch bereits vorhandene gutachterliche Stellungnahmen einbeziehen, die zweckdienliche Hinweise für das Gutachten geben können. Fachkräfte oder Fachdienste Die Schulaufsichtsbehörde kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen. Das Gesundheitsamt Eine Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes führt eine schulärztliche Untersuchung durch und macht Aussagen über die körperliche Entwicklung des Kindes.
Wie ist der Ablauf des Feststellungsverfahrens? Hat die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgrund der Anträge der Eltern oder der Schule eröffnet, beauftragt sie eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule als Gutacherinnen oder Gutachter. Zeitgleich erhält das Gesundheitsamt den Auftrag, eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen. Auf der Grundlage des Gutachtens und des Ergebnisses der schulärztlichen Untersuchung legt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Fördebedarf und den Förderort oder die möglichen Förderorte fest. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. In dem Gespräch sollen die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung informiert und möglichst Einvernehmen darüber hergestellt werden. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, kann das Gespräch mit der Schulaufsicht entfallen und unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule geführt werden. Hat die Schulaufsichtsbehörde abschließend über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort oder die möglichen Förderorte entschieden, werden die Entscheidungen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Eltern melden ihr Kind an einer der benannten Schulen an (Förderschule bzw. bei gemeinsamem Unterricht an der allgemeinen Schule). Die Aufnahme in die Schule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres. Die Schule überprüft jährlich, ob weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Gutachten möglichst viele Informationen enthalten. Folgende Aspekte werden in der Regel berücksichtigt: Vorstellungsanlass, d.h. Gründe für die Annahme, dass das Kind sonderpädagogischen Förderbedarf hat, Schulische Entwicklung des Kindes, Übersicht über erhaltene Frühfördermaßnahmen,Auswertung der Ergebnisse vorschulischer Fördereinrichtungen, Bisherige Entwicklung des Kindes, z.B. motorische Entwicklung, sprachliche Entwicklung, Verhalten im Umgang mit anderen Personen, Vorlieben, Hobbys, besondere Ereignisse, Ergebnisse der Überprüfungsverfahren zu den Aspekten: Sprach- und Kommunikationsverhalten, Sozialverhalten, Motorik, Wahrnehmung, Emotionalität, Selbstversorgung/ lebenspraktische Fähigkeiten, Einbeziehung weiterer Gutachten, z.B. medizinische, psychologische, therapeutische, Gesamtbild des Kindes mit Angabe seiner Stärken, aber auch der Art und Schwere der Beeinträchtigungen und Störungen, Beschreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Hinweise auf notwendige Rahmenbedingungen, Darstellung der Fördermöglichkeiten in einer allgemeinen Schule, Ergebnis des Gesprächs mit den Eltern, Stellungnahme zu einem Antrag auf Teilnahme am gemeinsamen Unterricht. Die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht, entscheidet sowohl über die Eröffnung des Verfahrens als auch abschließend darüber, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogische Förderung braucht und wo die Förderung stattfinden soll. Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monaten dauert. Die abschließende Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. Sie können einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen. Sie können einen Antrag auf die Teilnahme ihres Kindes am Gemeinsamen Unterricht stellen. Sie haben Anspruch darauf, mit den Gutachterinnen oder Gutachtern bereits während des Verfahrens zu sprechen. Sie können eine Person ihres Vertrauens bei der Anhörung bei der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) hinzu ziehen. Sie können Einsicht in das Gutachten und die dazu gehörigen Unterlagen nehmen. Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung der Schulaufsicht. Der Widerspruch wird mündlich oder schriftlich bei der Schulaufsichtbehörde eingelegt, die die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf oder den Förderort getroffen hat. (nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) Wird der Widerspruch abgelehnt, haben die Eltern ein Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht. (nach § 42 in Verbindung mit § 68 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) Für Kinder und Jugendliche von Migranten (z.B. Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder aus Aussiedlerfamilien), die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, ist bei einer vermuteten Lern- und Entwicklungsverzögerung zu prüfen, ob ihre Sprachprobleme auch in der nichtdeutschen Muttersprache vorhanden sind. Im Bedarfsfall sollte eine sprachkundige Vermittlung hinzugezogen werden.
|